Dienstweihnachtsbaumerlass

Beitrag des Bayerischen Rundfunks im Dezember 1993

DIENSTWEIHNACHTSBAUM-ERLASS


In vielen privaten und öffentlichen Büros, aber auch in zahlreichen Polizeirevieren haben mit der Adventszeit Tannen und Fichten aller Art als Weihnachtsbäume Einzug gehalten. Niedersachsens Innenminister Wilfried Hasselmann scheint die Tücke dieser Prachtstücke zu kennen und hat deshalb einen "Erlaß über die Behandlung von Dienstweihnachtsbäumen" herausgegeben.
Der Minister will damit sicherstellen, daß die vorweihnachtsliche Stimmung in den Revierstuben der niedersächsischen Polizei auf jeden Fall gewährt bleibt. Denn wenn der mit spitzen Nadeln bewehrte Baum samt Ständer wiederholt zu Boden geht, sind statt frommer weihnachtlicher Lieder häufig deftige Flüche zu vernehmen.
Hasselmann, der zugleich Vorsitzender der Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder ist, empfahl den Erlaß seinen Kollegen zur Nachahmung. Dafür sprächen, wie der CDU-Politiker dem Deutschen Depeschen Dienst (ddp) in Hannover sagte, insbesondere drei Fakten: der lang ersehnte Glanz, der mit dem Dienstweihnachtsbaum endlich in die oft tristen Polizeireviere kommt, die Fürsorgepflicht gegenüber den eigenen Beamten und das Gebot der Sparsamkeit, da ein solcher Erlaß "für die Ewigkeit gültig sei".

"Dienstweihnachtsbäume sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Weihnachtsbäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden."

Aufstellen von Weihnachtsbäumen:
Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden. Dieser hat darauf zu achten, daß:
a) der DwBm (Dienstweihnachtsbaum) mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird
b) der DwBm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, daß er senkrecht steht
c) im Umfallbereich des DwBm keine zerbrechlichen oder umfallende DwBm in ihrer Funktion zu beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind.

Behandeln der Beleuchtung:
Die DwBm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Dienststellenleiters zu versehen.
Weihnachtsbeleuchtung, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines Brennstoffes mit Flammenwirkung beruht, (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden, wenn:
a) die Bediensteten über die Gefahren von Feuersbrünsten hinreichend unterrichtet sind und
b) während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.

Aufführen von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern:
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte.

Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den DwBm auf. Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzten in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden. Zwar ist bei einer solchen Gelegenheit das Besprechen unerledigter Verfügungen aus dem zu Ende gehenden Rechnungsjahr nicht unbedingt gefordert, jedoch scheint es angebracht, die allgemeine Anwesenheit des Dienstpersonals auch für Dienstgeschäfte zu nutzen.


Wir bitten, vorgenannte Richtlinien in geeigneter Weise in Ihrem Zuständigkeitsbereich bekanntzugeben.

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